Jung-Stillings
"Lehrbuch / der / Finanz=Wissenschaft" von 1789
und die falsche Angabe, es sei bereits 1781 erschienen
Lehrbuch / der / Finanz=Wissenschaft. / Von / Johann Heinrich Jung, / der Weltweisheit und Arzneykunde Doctor, Churpfälzi= / scher Hofrath, der Oeconomie= Finanz= und Cameral= / Wissenschaften ordentlicher öffentlicher Professor in Mar= / burg, der Churpfälzisch öconomischen Gesellschaft in / Heidelberg, der Churfürstlichen Teutschen in Mannheim, / der Gesellschaft des Ackerbaues und der Künste in Cassel / und der Leipziger öconomischen Societät / Mitglied. / - / Leipzig, / in der Weidmannischen Buchhandlung / 1789.
Fälschlich wird für das Jahr 1781 immer wieder das tatsächlich nur 1789 erschienene "Lehrbuch der Finanzwissenschaft" genannt.
Selbst in der "Jung-Stilling-Bibliographie" von Klaus Pfeifer (S. 6, Nr. 36) heißt es:
"36. Lehrbuch der Finanzwissenschaft. 2 Theile. Mannheim 1781/82. (2. Aufl. 1787-1789)."
Es handelt sich hier sicherlich um eine Wiedergabe nach Kayser Bd. 3, 1750-1832, 1835, wo es S. 283 heißt:
„2 Theile. 8. Manh. 781, 82. 2e Aufl. 787. (Löffler). 1 Thlr. 12 gr. 2r Thl. einzeln. 20 gr.“
Danach ist diese Angabe auch in andere Bibliographien – z. B. das GV – eingegangen.
Gemeint ist tatsächlich das „Lehrbuch der Forstwirtschaft“, das 1781 und 1782 und in einer zweiten Auflage 1787 in Mannheim erschienen ist.
Bereits in einem bisher unpublizierten Brief (siehe Edition Schwinge) schreibt Jung-Stilling:
Marburg d 14ten 9br 1787.
Ich denke aber Sie werden mir trauen, denn ich muß / [über] <dieses> folgendes Früh [Ende üdZ] Jahr noch mein Lehrbuch über die Finanz Wis= / senschaft schreiben, und dann bring ichs wieder ein.
Sein
Lehrbuch / der / Staats=Polizey= / Wissenschaft / Von Johann Heinrich Jung / der Weltweisheit und Arzneygelehrtheit Doctor, und / öffentlicher ordentlicher Lehrer der Oeconomie, Finanz= / und Cameral=Wissenschaft zu Marburg. / - / Leipzig, / in der Weidmannischen Buchhandlung / 1788.
leitet Jung-Stilling durch
Meine Geschichte als Lehrer der Staats= / wirthschaftlichen Wissenschaften, / statt einer Vorrede.
ein. Hier schreibt er am Schluss dieser Einleitung S. XXXI f. und XXXII ff.:
Meine Vocation hieher nach Marburg legte mir nun die Pflichten auf, die Oeconomie, Finanz= und Cameralwissenschaften zu lehren, allein ich würde meinem innern Trieb nicht entsprechen, wenn ich mich damit beruhigen wollte; hier bin ich mit meinem Fach ganz allein, keiner beneidet, keiner hindert mich, durch viele Erfahrungen belehrt, bin ich behutsamer und klüger geworden, auf diese Weise kan ich also mein ganzes System nach den Wünschen meines Herzens ganz ausfüllen. […]
Als ich hieher kam hatte ich folgende Lehrbücher herausgegeben:
1) Grundlehre sämmtlicher Cameralwissenschaften.
2) Lehrbuch der Forstwirthschaft, 2te Auflage.
3) Lehrbuch der Landwirthschaft.
4)Lehrbuch der Fabrikwissenschaft.
5) Lehrbuch der Handlungswissenschaft.
6) Lehrbuch der Vieharzneykunde. […][…]
habe Gedult geliebtes teutsches Vaterland! Fristet mir mein groser himmlischer Führer das Leben und meine Gesundheit, so folgt nun im nächsten Sommer meine Finanzwissenschaft, dann die Staatshaushaltungskunde, und dann werde ich wieder von vorne anfangen, ein Werk nach dem andern ins Reine arbeiten, und so vollkommen machen, als es mir möglich ist; möchte ich nur so lange leben, bis auf diese Weise mein ganzes System fertig ist! […]
Marburg den 12ten Jenner 1788.
Vielleicht beziehen sich die
„Gothaische / gelehrte Zeitungen / Acht und funfzigstes Stück, / den neunzehnten Julius 1788. / - / Bey Carl Wilhelm Ettinger.“
auf diese Einleitung, wenn sie am 19. Juli 1788 in der Rezension von Jung-Stillings "Lehrbuch / der / Staats=Polizey= / Wissenschaft" S. 473-475 schreiben:
Hier ist nun gegenwärtiges Lehrbuch die erste Probe seines Fleisses, worauf er noch zwei, nemlich über die Finanzwissenschaft und Staatshaushaltungskunde folgenlassen will, […]
Hier kommt wieder die Fortsetzung meiner Finanz-Wissenschaft, das noch fehlende kommt nun bald nach, und Sie können getrost fortfahren zu drucken. Verzeyhen Sie den Aufenthalt, ich konnte es nicht ändern.
Marburg den 6ten März 1789.Meine Herren!Hier kommt nun der Schluß meiner Finanz=Wissenschaft.Höflich meldet er am 31. Mai 1789 der Leipziger Buchhandlung:Marburg, den 31sten May 1789.An die löblicheWeydmännische Buchhandlung in LeipzigFrey bis CaßelLöbliche Buchhandlung, […]Die Finanz Wissenschaft hab ich erhalten, sie ist vortreflich gedruckt, und ich bin sehr damit zufrieden.
Durchlauchtigster Landgraf!Gnädigster Fürst und Herr![Devotionsraum]SW Hochfürstlicher Durchlaucht lege / hiemit die Fortsetzung meiner schrift= / stellerischen Arbeiten, nämlich mein / Lehrbuch der Finanzwissenschaft un= / terthänigst zu Füßen, theils um mir / HöchstDeroSelben fortdauernde höchste / Gnade zu erbitten, theils auch durch / dieses geringe Merkmal meiner / innigsten Ergebenheit zu bezeugen, / Daß [verso: nach Devotionsraum] Daß ich mit der tiefsten Ehrfurcht ersterbe / SW. Hochfürstliche Durchlaucht / Meines gnädigsten Herren[Devotionsraum]Marburg d 23 sten May / 1789.unterthänigster KnechtJohann Heinrich JungDr. und Prof.
Am 20. Januar 1790 bringen dann die
Gothaische / gelehrte Zeitungen / Sechstes Stück, / den 20ten Januar 1790. / - / Bey Carl Wilhelm Ettinger.
unter der Ortsangabe „Leipzig.“ S. 41-43 eine Rezension von Jung-Stillings „Lehrbuch der Finanzwissenschaft“, die beginnt
Leipzig. / In der Weidmannischen Buchhandlung ist erschienen: Lehrbuch der Finanzwissenschaft von Joh. Heinrich Jung. 1789. 220 Seiten 8. (14 gl.) Schon in acht Kompendien hat der Verfasser …
Durch diese Angaben dürfte geklärt sein, dass es sich um eine Verwechselung zweier Bücher Jung-Stillings handelt.
Inhaltsverzeichnis bzw. Register des Werks
===
Register.
Einleitung.
Obrigkeit und Unterthanen in jedem Staat erheischen Schuz und
Beglückung §. 1
Was Schuz und Beglückung sey 2
Wer hier activ und passiv sey 3
Bedürfnisse der Personen der reg. Gew. 4
Pflicht der Unterthanen diese Bedürfnisse zu befriedigen 5
Bedürfnisse des gesammten Staats müssen auch von ihnen befrie=
digt werden 6
Die Mittel des Schuzzes und der Beglückung dürfen die Unter=
thanen nicht unglücklich machen 7
Maasstab des Beytrags der Unterthanen 8
Erklärung der Domänen und Regalien 9
Noch anderer Finanzquellen 10
Erklärung des Finanzsystems 11
Zween Abschnitte desselben, Staats=Aufwands=Summe und
Finanzquellen 12
Zweyter Theil, Praxis 13
Bey dem ordentlichen Aufwand 14
P Bey
Register.
Von dem außerordentlichen Aufwand 15
Allgemeine Bemerkungen 16
Schema des ganzen Werks 17
Erklärung des Worts Finanz=Wissenschaft 18
1 Th. Finanz=System. 1 Absch. Staats=
Aufwands=Summe.
Entstehen der Staatsbedürfnisse 19 – 21
Der Lehnsverfassung und Straf=Gefälle 22 – 23
Mittel die Staatsbedürfnisse zu bestreiten 24 – 27
Nothwendigkeit gewisser Kenntnisse zum Entwurf der Staats=
Aufwands=Summe 28 – 30
Fehler des physiokratischen Systems 31
Methode jene Summe zu berechnen 32 – 38
Schäzzung des Landes=Vermögens.
Wichtiger Begrif von den 3 Gewerbmassen 39 – 55
Schäzzung der Production 56 - 62
– – – Fabrikation 63 – 68
– – – Capitalisten 69 – 71
– – – Stiftungen 71 – 78
– – – des Adels 79
– – – des Kaufmanns=Standes 80 – 89
Anwendung auf die drey Gewerbmassen 90 – 91
Vergleichung des Landes=Ertrags mit der Staats=Aufwands=
Summe 94 – 97
Steuer=
Register.
Steuer=Quantum, dessen Vertheilung auf die Gewerbstände
§. 98 – 101
2 Absch. Verwaltung. 1 Cap. Domänen.
Ursprung der Domänen und ihrer Benuzzungsart §. 102 – 106
Verschiedene Meinungen der Gelehrten 107 – 108
Entscheidung des Streit von Abschaffung der Domänen
109 – 121
Wo die Domänen schädlich werden 122 – 124
Regeln zu Verwaltung derselben 125 – 135
2 Cap. Regalien.
Ausführliche Bestimmung der Finanz=Regalien §. 136 – 149
Plan zur Benuzzung derselben 150 – 155
3 Cap. zufällige Einkünfte.
Was sie sind §. 157
1) Lehnsgefälle, Bemerkungen über die Lehen 158 – 161
Ihre Unbrauchbarkeit un Verhalten dabey 162 – 166
2) Cabinets=Einnahmen §. 167
3) Polizey= und Finanz=Einnahmen 168
4) Justiz=Einnahmen 169
5) Kirchen= und Consisterial=Gefälle 170
Regeln bey diesem allem 171 – 173
P 2 4 Cap.
Register.
4 Cap. Steuern.
Verschiedene Methoden die Steuern zu bestimmen §. 174 – 175
Verschiedene Arten der ordentlichen Steuer 176
Grundsaz der Besteuerung 177 – 179
Personal=Steuer 180 – 181
Vermögen=Steuer 182 – 183
Verzehrungs=Steuer 184 – 195
Grund=Steuer 196
Impost unique der Physiokraten 197 – 211
Gewerb=Steuer 212 – 221
Landes=Vermessung und Beschreibung 222 – 225
Von Erhöhung der Steuern 226
Landmesser, Renovatoren 227 – 228
Besteuerung des Handwerkstandes 219
Der Kaufmannschaft 230 – 231
Anmerkung 232
5 Cap. Erhebungs=System.
Nothwendigkeit des besten Erhebungs=Systems
Eintheilung desselben §. 233 – 234
Uebertrag des Versetuerungs=Rechts an die Grund=Obrigkeiten
und Beamten 235 – 237
Uneingeschränkte Finanz=Pacht 238 – 244
Eingeschränkte 245 – 248
Eigene Erhebung 249 – 255
Zahlungs=
Register.
Zahlungstermine §. 256 – 257
Remissionen 258
2 Th. Praxis. 1 Absch. ordentl. Aufwand.
I Hauptst. Domänen.
Nothwendigkeit der practischen Kenntnisse §. 259
Verschiedenheit der Domänen 260
Ganze Aemter 261
Verschiedene Arten die Domänen zu benuzzen 262 – 263
Verpachtungen an einen einzigen Mann 264 – 266
Pacht=Anschlag 267 – 280
Gegen=Anschlag 281 – 282
Ferner Pflichten der Cammer 283 – 288
Theilweise Verpachtung 289 – 290
Eigene Administration 291 – 293
Erbpacht 294 – 295
Regeln dabey 296
Theilweise Erbpacht 297 – 291
2 Hauptst. Regalien.
Verschiedenheit der Finanz=Regalien §. 299 – 300
Grundsaz bey den Regalien 301
Strasen=Regale 302
Zoll=Regale 303 – 308
Geleits=Regale 309 – 311
P 3 Post=
Register.
Post=Regal §. 313 – 315
Weggeld 316 – 319
Wasser=Regale 320
Fischerey 321 – 323
Salz=Regale 324 – 327
Strand=Recht 328 – 329
Gold=Wäsche 330
Aufspülungen 331
Gebrauch des Wassers, der Flößen, Mühlen &. 332 – 346
Forst=Regale 337 – 342
Jagd=Regale 343 – 346
Bergwerks=Regale 347 – 353
Münz=Regale 354 – 355
Salpeter=Regale 356 – 358
3 Hauptst. zufällige Einkünfte.
Eintheilung derselben §. 359
Mäuthe 360 – 365
Zehnden 366 – 369
Entscheidung zweyer wichtigen Fragen 370 – 374
Dreyfache Erhebung des Zehnden 375 – 377
4 Hauptst. Steuern.
Verschiedene Arten der Steuer §. 378 – 379
Anzugs= und Abzugs=Gelder 380 – 382
Dienst=
Register.
Dienstgeld §. 383 – 386
Gewerbsteuer 387 – 388
Kopfsteuer 389
Losung 390
Stempel=Papier 391 – 393
Tranksteuer 394 – 397
Vermögensteuer 398
Viehsteuer 399 – 402
Fleischsteuer 403 – 404
Verzehrungssteuer 405 – 406
2 Abschn. ausserordentl. Aufw. 1 Hauptst.
erhöhte Abgaben.
Bestimmung des ausserordentl. Aufwands §. 407 – 408
Beylegung eines Schazzes 409 – 419
In dessen Ermangelung sind andre Mittel nöthig §. 411
Erhöhte Abgaben 412 – 418
2 Haupst. Staats=Credit.
Erklärung dieses Worts §. 419
und dessen mannigfaltige Verhältnisse 420 – 426
Baare Anlehne 427 – 439
Leib=Renten 431 – 439
Tontinen
Register.
Tontinen §. 440 – 442
Lotterien 443 – 444
Zettelbank [Bankzettel] 445 – 450
3 Hauptst. Veräußerungen.
Das letzte und schwerste Mittel §. 451 – 453
===
Eine Rezension vom 20. Januar 1790
„Leipzig. / In der Weidmannischen Buchhandlung ist erschienen: Lehrbuch der Finanzwissenschaft von Joh. Heinrich Jung. 1789. 220 Seiten 8. (14 gl.) Schon in acht Kompendien hat der Verfasser Zweige eines großen Gegenstandes, der Staatswissenschaften nemlich, abgehandelt. In allen acht, und auch in diesem neunten ist er Einer Methode treu geblieben, die freylich, vorzüglich bey Lehrbüchern, durch sich selbst sich empfiehlt, und an der Schwierigkeit so sehr als der Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen ist. Mit einem Blick läßt er in der Einleitung die ersten allgemeinen Grundsätze und die Haupttheile seiner Wissenschaft übersehen, und bestimmt daraus ihren Begrif. Dann geht er zu den festgesetzten Abschnitten über, in welchen er wieder seinen Weg von den ersten unbestreitbarsten Grundsätzen nach dem Ziel zunimmt, nicht ganz unbekümmert, wie andere vor ihm gedacht haben, (denn oft stellt er Vergleichungen an,) aber ohne sich von ihnen irre führen zu lassen. So muß er oft auf eine neue Bahn kommen, oft zu neuen Folgerungen geführt werden, und so das Feld seiner Wissenschaft auf das glücklichste bereichern. Dieses ist z. B. der Fall gleich in dem ersten Abschnitt der vor uns liegenden Schrift. Er zeichnet hier, wo er von der Bestimmung der Staatsaufwandssumme spricht, einen neuen, um seiner mindern Schwierigkeit und größern Sicherheit willen, vorzüglichen Weg vor, die Masse des reinen Ertrags der Erwerbmittel, als der einzigen Quelle der Abgaben, ausfindig zu machen. Unsre Leser werden leicht einsehen, wie unmöglich es ist, ohne zu weitläuftig zu werden, einen würklich nützlichen Auszug aus einem Lehrbuche zu liefern, und werden uns also die Pflicht auch bey diesem sowohl überhaupt, als in Ansehung seiner einzelnen Theile, erlassen, ob wir gleich nicht wenig wünschten, sie an den vorhin erwähnten andern neuen Bemerkungen Antheil nehmen zu lassen. Allein lei= / F der! [S. 42:] der! lassen sich diese, wenigstens größtentheils, nicht wohl aus ihrem Zusammenhange reissen. Wir schränken uns daher darauf ein, den Hauptplan dieses Werks aus der Einleitung darzulegen. - Schutz und Beglückung der in den Staat verbundenen Personen, der Obrigkeit sowohl, als der Unterthanen, sind Endzweck des Staats, und bestehen in der Freyheit, Person, Handlungen, Ehre und Eigenthum so weit zu vervollkommnen, als dieses ohne Eingrif in die Rechte eines andern geschehen kann. Jenen Endzweck zu leisten, ist die große Pflicht der Obrigkeit: die Personen, die die Obrigkeit ausmachen, oder die Pflichten der regierenden Gewalt erfüllen müssen, sind aber Menschen, haben menschliche Bedürfnisse, und gleiche Ansprüche auf Schutz und Beglückung, folglich auch auf die Mittel zu Befriedigung ihrer Bedürfnisse, oder auf Produkte der Natur, und zugleich auf Geld, wofür man jene bekömmt. Daher ist der Regent, der ohnehin nicht verbunden ist, seine Kräfte umsonst aufzuopfern, und kein anderes Nahrungsgewerbe treiben kann, berechtigt, seine und seiner ganzen Dienerschaft Erhaltung zu fordern. Dies ist aber nicht der einzige Aufwand den die Unterthanen zu entrichten haben, sondern es hat die Staatsverfassung noch mancherley Bedürfnisse, die auf Schutz und Beglückung der Obrigkeit und Unterthanen abzielen, und da auf diese letztern sich wieder alles bezieht, so müssen sie auch diese Bedürfnisse befriedigen. Allein die Obrigkeit darf eben um jenes Zwecks willen, nicht so viel von den Unterthanen fordern, daß sie unglücklich werden, hingegen müssen auch die Unterthanen so viel entrichten, daß die Obrigkeit sich selbst und sie schützen und beglücken kann. Der Grad des Schutzes verhält sich, wie die Größe und Fruchtbarkeit des jedem Unterthanen eignen Würkungskreises: hiernach muß sich also auch sein Beytrag zu den Staatsbedürfnissen richten. Die Unterthanen können gewisse Güter dazu bestimmen, oder der Regent kann aus der allgemeinen Landeskasse welche hiezu ankaufen (Domänen oder Kammergüter,) auch könenn die Erwerbquellen dazu angewendet werden, deren Privatbenutzung dem Ganzen nachtheilig oder unschicklich ist, die man dem Regenten überlassen, oder die er endlich sich vermöge des Rechts des Stärkern (verträgt sich aber dieses mit Schutz und Beglückung?) zugeeignet hat, (ökonomische Regalien;) endlich alle ausserordentliche Einnahmen. Die Vergleichung dieser Einkünfte, ihrer ganzen Summe nach, mit der Summe des Staatsaufwands, giebt in dem Ueberschuß dasjenige an, was von den Unterthanen durch Steuern erhoben werden muß. In der Berechnung der Staatsaufwandsumme, und des aus deren besten Benutzung gezogenen Ertrags der Domänen, Regalien und zufälligen Einkünfte, besteht I. das Finanzsystem eines Staats, das sich A) mit Bestimmung der Staatsaufwandssumme, B) mit dem Plan beschäftigt, nach / wel= [S. 43:] welchem die Finanzquellen zur einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit eröfnet, verwaltet und benutzt werden. Hierzu gehören aber II. die Ausführung dieses Plans, die A) beym ordentlichen Aufwand allen Bedürfnissen entsprechen muß, dahingegen B) beym ausserordentlichen Aufwand neue Quellen nöthig sind, die in erhöheten Abgaben, Staatscredit und Veräusserungen bestehn. Nach diesem Entwurf trägt der Verf. die Lehre von der Finanzwissenschaft (wohin er doch eigentlich noch das besonders abgehandelte Cameralrechnungswesen rechnet) vor; der Begrif, den er von ihr giebt, ist folgender: Sie lehrt, wie man die zur allgemeinen Glückseligkeit eines Staats nöthige Aufwandssumme, sowohl in ordentliche als ausserordentlichen Fällen, bestimmen und erheben müsse, daß die einzelne Glückseligkeit dadurch am wenigsten eingeschränkt werde. Die Lehre vom Finanzcollegium, von der berechnenden Dienerschaft u. dergl. trennt er von ihr, und zählt sie, so wie die ganze Einrichtung der Staatsmaschine, zur Staatshaushaltungskunde, oder der angewandten eigentlichen Staatswissenschaft. Ueber diese und über die Bergwerkswissenschaft verspricht er noch Kompendien; dann, sagt er in der Vorrede, ‘werde ich wieder von vorne anfangen, und das ganze Staatswirthschaftssystem so weit vollendet, als es mir in einer Welt, wo unser Wissen nur Stückwerk ist, möglich ist, herausgeben.’ Schon diese Hoffnung muß allen, die mit den wissenschaftlichen Arbeiten des Verf. bekannt sind, angenehm seyn, und wie sehr wünschen wir, jenes Versprechen nicht zu weit hinausgerückt, und uns seiner Erfüllung, wenigstens durch Herausgabe der zwey zunächst versprochenen Kompendien näher gebracht zu sehn.“