Back to Top
 
 
 

Zum Zusammenhang siehe hier!

 

1799 schreibt man:

 

„4. Schwedisches Kaffeverboth.

Das neuliche schwedische Verboth der Einfuhr und des Gebrauchs des Kaffees v. 6ten April 1799 [S. 68:] wird in einer Beilage zur allgem. Zeit. vom 19ten Jun. d. J., nebst verschiedenen Bemerkungen, mitgetheilt; auch sind aus der gleich nachgefolgten Verordnung wider den Schleichhandel Bruchstükke beigefügt. Die Sache ist bekantlich öftrer namentlich in Schlözers Statsanzeigen, in Dohms Aufsaz über die Kaffegesezgebung (D. Museum 1777. VIII.), in Krüniz Encykl. Th. 31 [sic], nach ihren rechtlichen und politischen Gründen erörtert. Neuerlich äussert sich darüber Jung (statsw . Ideen I.) in einem eigenen Aufsaz: ‚Ob denn der Kaffe durch keine gesezgebende Gewalt abgeschafft werden könne? das ist, ob er das wahre Noli me tangere sei ?‘ – mit folgenden Worten: ‚Der Kaffe ist ein erbärmliches, schädliches Nahrungsmittel, aber ein herrliches Arzeneimittel; wer Heiterkeit und Thätigkeit der Lebensgeister bedarf, dem dienen täglich ein Par gute Tassen Kaffe, aber auch nicht mehrere, zu einer unvergleichlichen Stärkung, deren ihn keine gesezgebende Gewalt berauben darf und soll.‘ – König Friedrich II. *) der so vieles zwingen konte, zwang den Kaffe nicht, und Landgraf Friedrich II. von Hessen=Kassel versuchte es mit Ernst, aber es half nicht. – Jedes Gesez, jede Verordnung ist vergeblich, wo die Beobachtung, ob es auch wohl gehalten wird, unmöglich ist. Wie oder wo lässt sich aber eine Polizei denken, die da fähig wäre, alle verborgene Winkel in allen Wohnungen eines ganzen Landes jede Minute zu bewachen ? und wo das nicht gesehen kan, da trinkt man Kaffe, und noch um so viel lieber, weil er nun auch mit dem nitimur in veticum gewürzt

.

*) Vergl. Mauvillon von der preuss. Monarchie, III. S. 46-59

 

Nitimur in vetitum (lat.), Wir trachten (gern) nach dem Verbotenen; Ovid „Amores“, III, 4, 17.

Schlözers Statsanzeigen: Siehe Jung-Stillings Aufsatz.

Christian Wilhelm Dohm: „4. Uebe die Kaffeegesezgebung“. – In: Deutsches Museum- 8. Stück, August 1777, Bd. 2, Leipzig: Weygand, S. 123-145.

In Bd. 31 findet sich „Kaffe“ nur zweimal im Artikel „Jude“ S. 462 und 612. – Der 32. Band der Oeconomischen Encyclopädie, Berlin: Joachim Pauli 1784, umfasst 393 Artikelstichworte; darunter: Kaffe; Kaffe=Aquavit; Kaffe=Baum; Kaffe=Bohne; Kaffe=Branntwein; Kaffe=braun; Kaffe=Brenner; Kaffe=Bret; Kaffe=Brod; Kaffe=Büchse; Kaffe=Conserve; Kaffe=Erbse; Kaffe=Essenz; Kaffe=Farbe; Kaffe=Flecken; Kaffe=Gäscht; Kaffe=Gefrornes; Kaffe=Haus; Kaffe=Hochzeit; Kaffe=Kanne; Kaffe=Kessel; Kaffe=Koch; Kaffe=Kochofen; Kaffe=Lampe; Kaffe=Löffel; Kaffe=Mühle; Kaffe=Mus; Kaffe=Pauke; Kaffe=Pott; Kaffe=Schachtel; Kaffe=Schälchen; Kaffe=Schenk; Kaffe=Semmel; Kaffe=Service; Kaffe=Serviette; Kaffe=Sieb; Kaffe=Stöllchen; Kaffe=Tasse; Kaffe=Teller; Kaffe=Tisch; Kaffe=Topf; Kaffe=Trommel; Kaffe=Tuch; Kaffe=Visite; Kaffe=Waffeln; Kaffe=Wirth; Kaffe=Zeug.

Mirabeau, Honoré-Gabriel de Riquetti de (1749-1791) / Mauvillon, Jakob (1743-1794): Von der Preußischen Monarchie unter Friedrich dem Großen. Bd. 3. Enthaltend: 5tes Buch. Vom Handel. 6tes Buch. Einnahme und Ausgabe. Braunschweig und Leipzig: Dykische Buchhdlg. 1794. – De la monarchie prussienne sous Frédéric le Grand.

 

[S. 69:] ist. Das Kaffetrinken also geradezu durch ein absolutes Verboth verhindern oder aufheben zu wollen, ist vergebliche Arbeit und noch dazu schädlich, denn die gesezgebende Gewalt zeigt dadurch eine Schwäche oder Blösse, die hernach auch in andern Fällen böse Folgen hat.‘ – Der Verf. empfiehlt hiernächst Belehrung. Aber, unerwartet nach dem Vorhergehenden, räth er dennoch ein Gesez an: daß sich kein Hausvater, keine Hausmutter bei hoher Strafe unterstehen solle, den Kindern Kaffe zu geben. Man soll auf dieses Gesez wachen, so gut man kan, und jeden Uebertreter ohne Schonung strafen, Aber wird denn diese Wachsamkeit leichter, und wenn sie verfehlt wird, dieses Verfehlen, diese Blösse minder schädlich sein? Hr. Jung äussert noch S. 99: ‚Würde man nun auch die so schädlichen Kaffevisiten bei hoher Strafe verbiethen, so würde das ganze Geschäft sehr dadurch erleichtert.‘ Was soll man von der Willkühr erwarten, wenn Lehrer der Gesezgebung solche Mittel anrathen?“

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.